Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-22, 18 U 212/19

18 U 212/19Obergericht22.01.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 18 U 212/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-22

Aktenzeichen: 18 U 212/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0122.18U212.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve vom 03.05.2019, Az. 3 O 464/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.101,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 %, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vom 12.07.2018 bis zum 02.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Golf 2,0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ………..

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw VW Golf 2,0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ………. in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 % zu tragen.

Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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