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18 U 176/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-22, 18 U 176/19
18 U 176/19Obergericht22.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-22
Aktenzeichen: 18 U 176/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0122.18U176.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 07.05.2019, Az.1 O 362/18, unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung des Klägers, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.240,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4%, höchstens jedoch 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vom 15.11.2018 bis zum 24.01.2019 und seitdem in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.
Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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