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I-21 U 46/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-21, I-21 U 46/19
I-21 U 46/19Obergericht21.01.2020
Leitsätze: 1. Eine in der Nähe einer vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung auf Anweisung der Stadt errichtete Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel der Kaufsache im Sinne von § 437 BGB, weil die damit einherge-hende Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist. 2. Der Bauträger ist nicht verpflichtet, den Erwerber der Eigentumswohnung vor Vertragsschluss über die geplante Aufstellung der Wertstoffsammelstelle auf-zuklären, wenn es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Informa-tion handelt, die jederzeit bei der Stadt abrufbar war. BGB §§ 434, 437, 440, 280, 311, 241 OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 21.01.2020, I - 21 U 46/19
Entscheidungsdatum: 2020-01-21
Aktenzeichen: I-21 U 46/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0121.I21U46.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze:
Eine in der Nähe einer vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung auf Anweisung der Stadt errichtete Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel der Kaufsache im Sinne von § 437 BGB, weil die damit einherge-hende Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist.
Der Bauträger ist nicht verpflichtet, den Erwerber der Eigentumswohnung vor Vertragsschluss über die geplante Aufstellung der Wertstoffsammelstelle auf-zuklären, wenn es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Informa-tion handelt, die jederzeit bei der Stadt abrufbar war.
BGB §§ 434, 437, 440, 280, 311, 241
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 21.01.2020, I - 21 U 46/19
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 14e. Kammer des Landgerichts Düsseldorf – 14e O 198/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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