23 U 219/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-11-05, 23 U 219/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-11-05, 23 U 219/18
23 U 219/18Obergericht05.11.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 23 U 219/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-05
Aktenzeichen: 23 U 219/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1105.23U219.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.12.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird wegen eines Betrages in Höhe von 9.697,63 EUR als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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