Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-10-17, 2 U 12/18

2 U 12/18Obergericht17.10.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 12/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-17

Aktenzeichen: 2 U 12/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1017.2U12.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 2018 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe,

dass sich die Verpflichtung zum Rückruf auf Produkte beschränkt, deren Mindesthaltbarkeitsdatum im Verhandlungsschlusszeitpunkt (17. Oktober 2019) noch nicht abgelaufen ist

und dass der landgerichtliche Tenor a.E. dahingehend ergänzt wird, dass es hinter Ziff. II. a.E. heißt:

„III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

B.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

C.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000,- € festgesetzt, wovon jeweils 1.000.000,- auf jede der Klägerinnen entfallen. Hiervon entfallen seinerseits jeweils 250.000,- € auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadenersatzleistung.

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