Verg 14/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-09-23, Verg 14/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-09-23, Verg 14/18
Verg 14/18Obergericht23.09.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 14/18 — Berichtigungsbeschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-23
Aktenzeichen: Verg 14/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0923.VERG14.18.00
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
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- Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 05.09.2018, Az. VII-Verg 14/18, wird in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt von Amts wegen berichtigt:
Satz 1 des Tenors:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 30.01.2018 (VK 1-42/17) aufgehoben, soweit der Nachprüfungsantrag das Los 3 betreffend zurückgewiesen worden ist.
Satz 3 und Satz 4 des Tenors:
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer Los 3 betreffend – dies entspricht 50 % der vor der Vergabekammer angefallenen Kosten – tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin Los 3 betreffend werden dem Antragsgegner und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB trägt der Antragsgegner.
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- Auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 03.06.2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.05.2018, Az. VII-Verg 14/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.09.2018 in der Fassung des heutigen Berichtigungsbeschlusses sind von dem Antragsgegner in gesamtschuldnerischer Haftung mit der Beigeladenen … € - … Euro – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.03.2019 an die Antragstellerin zu erstatten.
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- Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben (§ 11Abs. 4 RPflG).
Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt die Antragstellerin.
Wert des Erinnerungsverfahrens: bis zu 3.000 €
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