Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-09-19, 15 U 37/19

15 U 37/19Obergericht19.09.2019

Regest

1. „Service Calls“ eines Versicherungsmaklers, die (auch) der Überprüfung einer Wechselwilligkeit des Kunden dienen und in deren Rahmen bei Bedarf ein neues Angebot unterbreitet werden soll, sind „Werbung“ i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. 2. Seine Pflichten aus §§ 59 Abs. 1 VVG, 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsmakler im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht - insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG - zu erfüllen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 37/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-19

Aktenzeichen: 15 U 37/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0919.15U37.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

„Service Calls“ eines Versicherungsmaklers, die (auch) der Überprüfung einer Wechselwilligkeit des Kunden dienen und in deren Rahmen bei Bedarf ein neues Angebot unterbreitet werden soll, sind „Werbung“ i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Seine Pflichten aus §§ 59 Abs. 1 VVG, 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsmakler im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht - insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG - zu erfüllen.

Tenor

I.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1) gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) trägt die Verfahrenskosten der Berufungsinstanz.

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