3 U 44/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-08-22, 3 U 44/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-08-22, 3 U 44/18
3 U 44/18Obergericht22.08.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 U 44/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-22
Aktenzeichen: 3 U 44/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0822.3U44.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Mai 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (2 O 223/16) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.131.66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des A., Fahrzeugidentifikationsnummer ………0.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1.171,67 € freizustellen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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