8 WF 170/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-08-09, 8 WF 170/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-08-09, 8 WF 170/18
8 WF 170/18Obergericht09.08.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 WF 170/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-09
Aktenzeichen: 8 WF 170/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0809.8WF170.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Tenor
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- Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 26.09.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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- Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. in Oberhausen bewilligt.Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in Dortmund bewilligt.
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- Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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