Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-06-12, 3 Kart 165/17 (V)

3 Kart 165/17 (V)Obergericht12.06.2019

Regest

§ 10a ARegV 1. Kapitalkosten von Anlagegütern, die von einem Dienstleister aktiviert wurden, sind bei der Berechnung des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a ARegV nicht zu berücksichtigen. 2. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur, im Rahmen des § 10a Abs. 6 ARegV als Jahresanfangsbestand der Restwerte der für das Antragsjahr zu erwartenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse den vollen Wert der zu erwartenden Zugänge anzusetzen, ist rechtmäßig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 165/17 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-12

Aktenzeichen: 3 Kart 165/17 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0612.3KART165.17V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 10a ARegV

  1. Kapitalkosten von Anlagegütern, die von einem Dienstleister aktiviert wurden, sind bei der Berechnung des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a ARegV nicht zu berücksichtigen.

  2. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur, im Rahmen des § 10a Abs. 6 ARegV als Jahresanfangsbestand der Restwerte der für das Antragsjahr zu erwartenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse den vollen Wert der zu erwartenden Zugänge anzusetzen, ist rechtmäßig.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 24.11.2017 (BK9-16/8189-K17) in Gestalt des Änderungsbescheids vom 06.02.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der verbundenen Beschwerdeverfahren einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens VI-3 Kart 165/17 (V) wird bis zum 21.03.2019 auf …, sodann auf … Euro festgesetzt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens VI-3 Kart 728/19 (V) wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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