Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-06-06, 15 U 51/14

15 U 51/14Obergericht06.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 51/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-06

Aktenzeichen: 15 U 51/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0606.15U51.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert:

    1. Die Beklagte wird mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform 4 verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handfugenpistolen wie nachstehend abgebildet, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben.

  • II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens (BGH, Az. I ZR 91/16) zu tragen.

  • III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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