U (Kart) 17/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-01-23, U (Kart) 17/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-01-23, U (Kart) 17/17
U (Kart) 17/17Obergericht23.01.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — U (Kart) 17/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-23
Aktenzeichen: U (Kart) 17/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0123.U.KART17.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
- I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Oktober 2017 verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 11/15 (Kart) – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das vorbezeichnete Urteil wie folgt neu gefasst wird:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
- II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu 73 % und die Beklagte zu 3. zu weiteren 27 %; hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 1. verursachten Kosten, die die Streithelferin zu 1. zu tragen hat.
- III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 600.000 € festgesetzt; auf das Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 2. entfällt ein Wert in Höhe von bis 440.000 €.
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