2 Ws 645/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-01-07, 2 Ws 645/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-01-07, 2 Ws 645/18
2 Ws 645/18Obergericht07.01.2019
Regest
StPO §§ 311, 453 Abs. 2 Satz 3, 462 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 6 Satz 1 StGB §§ 56f Abs. 1, 67g Abs. 1 Ein Verurteilter kann einen Widerrufsbeschluss nicht allein deshalb anfechten, weil neben der Strafaussetzung nicht auch die Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt widerrufen worden ist. Eine sofortige Beschwerde mit diesem Anfechtungsziel ist mangels Beschwer unzulässig. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 7. Januar 2019, III-2 Ws 645/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 645/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-07
Aktenzeichen: 2 Ws 645/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0107.2WS645.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
StPO §§ 311, 453 Abs. 2 Satz 3, 462 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 6 Satz 1
StGB §§ 56f Abs. 1, 67g Abs. 1
Ein Verurteilter kann einen Widerrufsbeschluss nicht allein deshalb anfechten, weil neben der Strafaussetzung nicht auch die Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt widerrufen worden ist. Eine sofortige Beschwerde mit diesem Anfechtungsziel ist mangels Beschwer unzulässig.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 7. Januar 2019, III-2 Ws 645/18
Tenor
Der sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.