Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-01-07, 2 Ws 645/18

2 Ws 645/18Obergericht07.01.2019

Regest

StPO §§ 311, 453 Abs. 2 Satz 3, 462 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 6 Satz 1 StGB §§ 56f Abs. 1, 67g Abs. 1 Ein Verurteilter kann einen Widerrufsbeschluss nicht allein deshalb anfechten, weil neben der Strafaussetzung nicht auch die Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt widerrufen worden ist. Eine sofortige Beschwerde mit diesem Anfechtungsziel ist mangels Beschwer unzulässig. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 7. Januar 2019, III-2 Ws 645/18

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 645/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-07

Aktenzeichen: 2 Ws 645/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0107.2WS645.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StPO §§ 311, 453 Abs. 2 Satz 3, 462 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 6 Satz 1

StGB §§ 56f Abs. 1, 67g Abs. 1

Ein Verurteilter kann einen Widerrufsbeschluss nicht allein deshalb anfechten, weil neben der Strafaussetzung nicht auch die Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt widerrufen worden ist. Eine sofortige Beschwerde mit diesem Anfechtungsziel ist mangels Beschwer unzulässig.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 7. Januar 2019, III-2 Ws 645/18

Tenor

Der sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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