Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-12-19, 3 Kart 117/17 (V)

3 Kart 117/17 (V)Obergericht19.12.2018

Regest

§ 13f EnWG Bei der Beurteilung der Systemrelevanz eines Kraftwerks nach § 13f EnWG genügt die Bundesnetzagentur ihrem aus § 78 EnWG folgenden Ermittlungs- und Prüfungsauftrag auch durch eine Bezugnahme auf die Ergebnisse der Netzreservebedarfsfeststellung sowie die dieser zugrunde liegenden Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber. Für die Ausweisung als systemrelevant kommt es nicht darauf an, ob bei dem Kraftwerk die Möglichkeit eines Brennstoffwechsels besteht. Insoweit handelt es sich nicht um eine Voraussetzung, sondern um eine Rechtsfolge der Ausweisung als systemrelevant. Bei der nach § 13f Abs. 1 S. 1 EnWG vorzunehmenden Prognose der Wahrscheinlichkeit einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Falle einer Einschränkung der Gasversorgung eines Kraftwerks müssen die infolge eines teilweisen Ausfalls des Übertragungsnetzes zu erwartenden Schäden in ein angemessenes Verhältnis zu dem Eingriff in die Rechte der Anlagenbetreiber gestellt werden. Angesichts der hohen Bedeutung der Versorgungssicherheit und der Schwere der durch einen Netzausfall eintretenden Schäden mit Gefahren auch für Leib und Leben von Menschen genügt für die Gefahrenprognose ein niedriger Wahrscheinlichkeitsgrad. Bezugspunkt dieser Gefahrenprognose ist die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-versorgungssystems. Die Einschränkung oder Unterbrechung der Gasversorgung wird dagegen von der Vorschrift vorausgesetzt und ist Ausgangspunkt, nicht Gegenstand der Prognose.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 117/17 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-19

Aktenzeichen: 3 Kart 117/17 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1219.3KART117.17V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 13f EnWG

Bei der Beurteilung der Systemrelevanz eines Kraftwerks nach § 13f EnWG genügt die Bundesnetzagentur ihrem aus § 78 EnWG folgenden Ermittlungs- und Prüfungsauftrag auch durch eine Bezugnahme auf die Ergebnisse der Netzreservebedarfsfeststellung sowie die dieser zugrunde liegenden Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber.

Für die Ausweisung als systemrelevant kommt es nicht darauf an, ob bei dem Kraftwerk die Möglichkeit eines Brennstoffwechsels besteht. Insoweit handelt es sich nicht um eine Voraussetzung, sondern um eine Rechtsfolge der Ausweisung als systemrelevant.

Bei der nach § 13f Abs. 1 S. 1 EnWG vorzunehmenden Prognose der Wahrscheinlichkeit einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Falle einer Einschränkung der Gasversorgung eines Kraftwerks müssen die infolge eines teilweisen Ausfalls des Übertragungsnetzes zu erwartenden Schäden in ein angemessenes Verhältnis zu dem Eingriff in die Rechte der Anlagenbetreiber gestellt werden. Angesichts der hohen Bedeutung der Versorgungssicherheit und der Schwere der durch einen Netzausfall eintretenden Schäden mit Gefahren auch für Leib und Leben von Menschen genügt für die Gefahrenprognose ein niedriger Wahrscheinlichkeitsgrad.

Bezugspunkt dieser Gefahrenprognose ist die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-versorgungssystems. Die Einschränkung oder Unterbrechung der Gasversorgung wird dagegen von der Vorschrift vorausgesetzt und ist Ausgangspunkt, nicht Gegenstand der Prognose.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.09.2017, Az.: 608-2017-13f-2, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur sowie der weiteren Beteiligten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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