3 Kart 850/18 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-11-09, 3 Kart 850/18 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-11-09, 3 Kart 850/18 (V)
3 Kart 850/18 (V)Obergericht09.11.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 850/18 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-09
Aktenzeichen: 3 Kart 850/18 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1109.3KART850.18V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Der Antrag der Betroffenen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 16.10.2018 anzuordnen (Antrag zu Ziff. V.), wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Hilfsanträge der Betroffenen, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Veröffentlichung der im Beschwerdeantrag zu Ziff. II. genannten Aufwands- und Strukturparameter der Betroffenen der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode Strom zur Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes, auch soweit sie aus einer „Überkreuzrechnung“ ermittelt wurden, vorläufig zu unterlassen (Antrag zu Ziff. VI.), und der Bundesnetzagentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiergegen ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen (Antrag zu Ziff. VII.) bzw. - hilfsweise zu den Anträgen zu Ziff. VI. und Ziff. VII. - vorläufig die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festzustellen (Antrag zu Ziff. VIII.), werden zurückgewiesen.
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