Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-11-08, 26 W 12/18 [AktE]

26 W 12/18 [AktE]Obergericht08.11.2018

Regest

§§ 22 Abs. 1 FGG, 17 Abs. 1 SpruchG § 305 Abs. 1 AktG Leitsatz §§ 31, 32, 33 RVG, § 15 Abs. 1 SpruchG a.F./§ 74 GNotKG 1. Wird im Spruchverfahren eine Zwischenentscheidung mit der Beschwerde angegriffen, dann ist der Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz nur ein angemessener Teil des Hauptsachewerts als Geschäftswert zugrunde zu legen. 2. Für eine gesonderte Festsetzung des Werts für die anwaltliche Vertretung der Antragsteller ist kein Raum, wenn das Beschwerdeverfahren nur eine unstatthafte Beschwerde gegen eine im Hauptsacheverfahren getroffene Zwischenentscheidung betraf, für die – losgelöst von dem Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F. – ein Geschäftswert bestimmt worden ist, der sich mit einem Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Mindestwerts nur an diesem orientiert. In einem solchen Verfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren entsprechend § 32 RVG nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 12/18 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-08

Aktenzeichen: 26 W 12/18 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1108.26W12.18AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 22 Abs. 1 FGG, 17 Abs. 1 SpruchG

§ 305 Abs. 1 AktG

Leitsatz

§§ 31, 32, 33 RVG, § 15 Abs. 1 SpruchG a.F./§ 74 GNotKG

  1. Wird im Spruchverfahren eine Zwischenentscheidung mit der Beschwerde angegriffen, dann ist der Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz nur ein angemessener Teil des Hauptsachewerts als Geschäftswert zugrunde zu legen.

  2. Für eine gesonderte Festsetzung des Werts für die anwaltliche Vertretung der Antragsteller ist kein Raum, wenn das Beschwerdeverfahren nur eine unstatthafte Beschwerde gegen eine im Hauptsacheverfahren getroffene Zwischenentscheidung betraf, für die – losgelöst von dem Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F. – ein Geschäftswert bestimmt worden ist, der sich mit einem Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Mindestwerts nur an diesem orientiert. In einem solchen Verfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren entsprechend § 32 RVG nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert.

Tenor

  1. Die von den Antragstellern zu 31), 72), 86) und 87) erhobene Gegenvorstellung vom 26.10.2018 gegen die Festsetzung des gerichtlichen Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 5.07.2018 wird zurückgewiesen.

  2. Die Anträge des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 30), der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 5) – 10), 18), 35), 53), 84) und 95), des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 42) - 45) und 100), des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 31), 72), 86) und 87) und des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 73), 77) und 98), entsprechend § 33 RVG einen gesonderten Wert für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren festzusetzen, werden zurückgewiesen.

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