Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-10-23, 24 U 166/17

24 U 166/17Obergericht23.10.2018

Regest

1. Ein Schadenseratzanspruch wegen einer anwaltlicher Pflichtverletzung in einem familienrechtlichen Unterhaltsprozess besteht nicht, wenn auch der Vortrag des Mandanten im Regressprozess keine abweichende Entscheidung rechtfertigen würde (hier: zum Unterhaltsabänderungsantrag einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt). 2. Die Vermutung, dass ein Mandant beratungskonform handelt, gilt nur, wenn aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion naheliegt. Hierauf kann sich der Mandant nicht berufen, wenn es ihm in jedem Fall darauf ankam, seine letzte Chance auf Weiterzahlung des Unterhalts zu nutzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 166/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-23

Aktenzeichen: 24 U 166/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1023.24U166.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Leitsätze

Ein Schadenseratzanspruch wegen einer anwaltlicher Pflichtverletzung in einem familienrechtlichen Unterhaltsprozess besteht nicht, wenn auch der Vortrag des Mandanten im Regressprozess keine abweichende Entscheidung rechtfertigen würde (hier: zum Unterhaltsabänderungsantrag einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt).

Die Vermutung, dass ein Mandant beratungskonform handelt, gilt nur, wenn aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion naheliegt. Hierauf kann sich der Mandant nicht berufen, wenn es ihm in jedem Fall darauf ankam, seine letzte Chance auf Weiterzahlung des Unterhalts zu nutzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.10.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das am 04.10.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHvon 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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