12 U 5/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-10-04, 12 U 5/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-10-04, 12 U 5/18
12 U 5/18Obergericht04.10.2018
Regest
I-12 U 5/18 § 133 Abs. 2 InsO (a.F.)/§ 133 Abs. 4 (n.F.) Die Erfüllung einer Schuld, die durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft begründet wurde, ist als entgeltlicher Vertrag i.S.d. § 133 Abs. 2 InsO (a.F.) (= § 133 Abs. 4 InsO [n.F.]) anzusehen. Bei Erfüllungshandlungen liegt jedoch lediglich eine für die Anfechtung nach dieser Vorschrift nicht ausreichende mittelbare Benachteiligung in der dadurch ausgelösten, die Tilgung der sonstigen Verbindlichkeiten erschwe-renden Vermögensminderung, es sei denn, die Forderung war nicht mehr durchsetzbar. § 133 Abs. 1 InsO, § 166 Abs. 2 BGB Bei der Feststellung der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenach-teiligungsvorsatz kommt es bei juristischen Personen grundsätzlich auf die Kennt-nis der Leitungsorgane an. Die Kenntnis eines nicht geschäftsführenden Gesell-schafters einer GmbH reicht für sich genommen für eine Zurechnung grundsätzlich nicht aus. Es erfolgt jedoch eine Zurechnung analog § 166 Abs. 2 BGB, wenn der Gesellschafter die anfechtbare Rechtshandlung vor ihrer Ausführung kennt oder sogar veranlasst hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 5/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-04
Aktenzeichen: 12 U 5/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1004.12U5.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsätze
I-12 U 5/18
§ 133 Abs. 2 InsO (a.F.)/§ 133 Abs. 4 (n.F.)
Die Erfüllung einer Schuld, die durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft begründet wurde, ist als entgeltlicher Vertrag i.S.d. § 133 Abs. 2 InsO (a.F.) (= § 133 Abs. 4 InsO [n.F.]) anzusehen. Bei Erfüllungshandlungen liegt jedoch lediglich eine für die Anfechtung nach dieser Vorschrift nicht ausreichende mittelbare Benachteiligung in der dadurch ausgelösten, die Tilgung der sonstigen Verbindlichkeiten erschwe-renden Vermögensminderung, es sei denn, die Forderung war nicht mehr durchsetzbar.
§ 133 Abs. 1 InsO, § 166 Abs. 2 BGB
Bei der Feststellung der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenach-teiligungsvorsatz kommt es bei juristischen Personen grundsätzlich auf die Kennt-nis der Leitungsorgane an. Die Kenntnis eines nicht geschäftsführenden Gesell-schafters einer GmbH reicht für sich genommen für eine Zurechnung grundsätzlich nicht aus. Es erfolgt jedoch eine Zurechnung analog § 166 Abs. 2 BGB, wenn der Gesellschafter die anfechtbare Rechtshandlung vor ihrer Ausführung kennt oder sogar veranlasst hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.01.2018 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 77/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen auf die Hauptforderung ab dem 25.03.2015 zu zahlen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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