VI-3 Kart 68/17 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-03-22, VI-3 Kart 68/17 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-03-22, VI-3 Kart 68/17 (V)
VI-3 Kart 68/17 (V)Obergericht22.03.2018
Regest
§ 32 Abs. 5 VwVfG, § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017 Ein an die Bundesnetzagentur gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die in § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017 geregelte Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land ist zulässig. Die Bundesnetzagentur ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, da die dort geregelte Frist nicht ausschließlich zivilrechtliche Wirkungen zwischen Anlagen- und Netzbetreiber zeitigt, sondern gleichzeitig Gegenstand einer energieverwaltungsrechtlichen Kontrolle durch die Bun-desnetzagentur ist. Es handelt sich hierbei um eine behördliche Verfahrens-frist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung, so dass die Wiedereinset-zung nicht nach § 32 Abs. 5 VwVfG ausgeschlossen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 68/17 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-22
Aktenzeichen: VI-3 Kart 68/17 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0322.VI3KART68.17V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 32 Abs. 5 VwVfG, § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017
Ein an die Bundesnetzagentur gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die in § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017 geregelte Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land ist zulässig. Die Bundesnetzagentur ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, da die dort geregelte Frist nicht ausschließlich zivilrechtliche Wirkungen zwischen Anlagen- und Netzbetreiber zeitigt, sondern gleichzeitig Gegenstand einer energieverwaltungsrechtlichen Kontrolle durch die Bun-desnetzagentur ist. Es handelt sich hierbei um eine behördliche Verfahrens-frist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung, so dass die Wiedereinset-zung nicht nach § 32 Abs. 5 VwVfG ausgeschlossen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31.01.2017, Az. BK6-17-144, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf … EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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