20 U 133/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-03-15, 20 U 133/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-03-15, 20 U 133/17
20 U 133/17Obergericht15.03.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 133/17 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-15
Aktenzeichen: 20 U 133/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0315.20U133.17.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 31. August 2017 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 15. Mai 2017 insoweit aufgehoben, als unter deren Nr. 4 der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird, das Produkt „XXX1“ wie folgt zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
„Indischer Flohsamen enthält wertvolle Schleim bildende Ballaststoffe, die bei Berührung mit Flüssigkeit aufquellen.“
wenn dies erfolgt gemäß Anlage ASt. 1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10. Mai 2017 wird insoweit zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu ¼ und der Antragsgegnerin zu ¾ auferlegt.
Das Teilversäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar.
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