Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-22, I-2 U 21/17

I-2 U 21/17Obergericht22.02.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 21/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-22

Aktenzeichen: I-2 U 21/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0222.I2U21.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung wird das am 20. April 2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

  • II. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

  • III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • IV. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 650.000,- € festgesetzt, wovon 500.000,- € auf di e Berufung und 150.000,- € auf die Anschlussberufung entfallen. .

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