I-23 U 101/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-20, I-23 U 101/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-20, I-23 U 101/16
I-23 U 101/16Obergericht20.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 101/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-20
Aktenzeichen: I-23 U 101/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0220.I23U101.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.08.2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 92.838,63 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen die Kläger 34% und die Beklagten als Gesamtschuldner 66%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 22% und die Beklagten als Gesamtschuldner 78%.
Vorstehendes gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die wie folgt verteilt werden: Was den Streithelfer zu 1) betrifft, tragen die Kläger 34% der erstinstanzlichen und 22% der Kosten des Berufungsverfahrens; im Übrigen trägt der Streithelfer zu 1) seine Kosten selbst. Die Kläger tragen außerdem die Kosten des Streithelfers zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.08.2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 92.838,63 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen die Kläger 34% und die Beklagten als Gesamtschuldner 66%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 22% und die Beklagten als Gesamtschuldner 78%.
Vorstehendes gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die wie folgt verteilt werden: Was den Streithelfer zu 1) betrifft, tragen die Kläger 34% der erstinstanzlichen und 22% der Kosten des Berufungsverfahrens; im Übrigen trägt der Streithelfer zu 1) seine Kosten selbst. Die Kläger tragen außerdem die Kosten des Streithelfers zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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