7 U 59/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-16, 7 U 59/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-16, 7 U 59/16
7 U 59/16Obergericht16.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 U 59/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-16
Aktenzeichen: 7 U 59/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0216.7U59.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
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- Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.3.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Erbengemeinschaft nach dem zwischen dem 30.4.2008 und 1.5.2008 verstorbenen U. G., bestehend aus der Klägerin, den Beklagten, dem am 13.8.2002 geborenen G. G. – vertreten durch die Klägerin, Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin C. T. - und dem am 16.9.2005 geborenen H. G. – vertreten durch die Klägerin, Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin J. L., – den Schaden zu ersetzen, der durch die Fortführung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsmaßnahmen des Grundstücks B. Weg 14b nebst zugehöriger Verkehrsfläche in E über den 31.12.2012 hinaus entstanden ist.
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- Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 19/20 und die Beklagten zu je 1/40 zu tragen.
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- Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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