Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-15, IV-2 RBs 16/18

IV-2 RBs 16/18Obergericht15.02.2018

Regest

Der Tatrichter darf einen Entbindungsantrag (§ 73 Abs. 2 OWiG) ablehnen, wenn die Anwesenheit des Betroffenen ausgehend von seinen, in Einklang mit § 261 StPO stehenden Erwägungen im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG erforderlich ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 16/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-15

Aktenzeichen: IV-2 RBs 16/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0215.IV2RBS16.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

Der Tatrichter darf einen Entbindungsantrag (§ 73 Abs. 2 OWiG) ablehnen, wenn die Anwesenheit des Betroffenen ausgehend von seinen, in Einklang mit § 261 StPO stehenden Erwägungen im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG erforderlich ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

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