Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-08, I-6 U 50/17

I-6 U 50/17Obergericht08.02.2018

Regest

1. Art. 35a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 begründet keine Haftung einer Ratingagentur gegenüber dem Anleger, wenn sich ihr Rating auf den Emittenten des von dem Anleger erworbenen Finanzinstruments, nicht aber auf das Finanzinstrument selbst bezieht. 2. Der im Falle eines Unternehmensratings zwischen dem Emittenten und der Ratingagentur geschlossene Ratingvertrag begründet regelmäßig keine Schutzpflichten gegenüber Anlegern, die ein Finanzinstrument des gerateten Unternehmens erwerben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 50/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-08

Aktenzeichen: I-6 U 50/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0208.I6U50.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Art. 35a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 begründet keine Haftung einer Ratingagentur gegenüber dem Anleger, wenn sich ihr Rating auf den Emittenten des von dem Anleger erworbenen Finanzinstruments, nicht aber auf das Finanzinstrument selbst bezieht.

  2. Der im Falle eines Unternehmensratings zwischen dem Emittenten und der Ratingagentur geschlossene Ratingvertrag begründet regelmäßig keine Schutzpflichten gegenüber Anlegern, die ein Finanzinstrument des gerateten Unternehmens erwerben.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.03.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 126/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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