VII-Verg 55/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-07, VII-Verg 55/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-07, VII-Verg 55/16
VII-Verg 55/16Obergericht07.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 55/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-07
Aktenzeichen: VII-Verg 55/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0207.VII.VERG55.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 25. November 2016 (VK 1 - 42/16) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren betreffend die „Bereitstellung von Notärztinnen und Notärzten für den kommunalen Rettungsdienst“, Los zwei, die Erteilung eines Zuschlags aufgrund der bestehenden Ausschreibungsbedingungen untersagt.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer, die der Antragstellerin in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 155.000 Euro
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