Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-06, I-1 U 102/17

I-1 U 102/17Obergericht06.02.2018

Regest

L e i t s a t z : 1. Das Verbot des § 7 Abs. 3c) Satz 3 StVO gilt auch für den Verkehr auf Autobahnen. 2. Das Verbot dient allerdings nicht dem Schutz des Spurwechslers. 3. Wer auf einer Autobahn unter Verstoß gegen die in § 7 Abs. 5 StVO normierten hohen Sorgfaltspflichten auf die linke Spur wechselt und dort mit einem LKW kollidiert, hat in der Regel seinen Schaden allein zu tragen. StVG §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2; StVO § 7 Abs. 3c) Satz 3

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 102/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-06

Aktenzeichen: I-1 U 102/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0206.I1U102.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Leitsätze

L e i t s a t z :

  1. Das Verbot des § 7 Abs. 3c) Satz 3 StVO gilt auch für den Verkehr auf Autobahnen.

  2. Das Verbot dient allerdings nicht dem Schutz des Spurwechslers.

  3. Wer auf einer Autobahn unter Verstoß gegen die in § 7 Abs. 5 StVO normierten hohen Sorgfaltspflichten auf die linke Spur wechselt und dort mit einem LKW kollidiert, hat in der Regel seinen Schaden allein zu tragen.

StVG §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2; StVO § 7 Abs. 3c) Satz 3

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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