Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-06, 10 W 433/17

10 W 433/17Obergericht06.02.2018

Regest

1. Die bloße Nichtbegleichung der Kostenberechnung ist nicht als Beanstandung gegenüber dem Notar gem. § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG anzusehen, so dass der Notar kein Verfahren nach § 127 GNotKG einleiten kann. 2. Vor der Nichtbegleichung einer Kostenberechnung kann sich der Notar insbesondere bei ausländischen Kostenschuldnern durch Vorschusserhebung nach § 15 GNotKG schützen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 433/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-06

Aktenzeichen: 10 W 433/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0206.10W433.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Die bloße Nichtbegleichung der Kostenberechnung ist nicht als Beanstandung gegenüber dem Notar gem. § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG anzusehen, so dass der Notar kein Verfahren nach § 127 GNotKG einleiten kann.

  2. Vor der Nichtbegleichung einer Kostenberechnung kann sich der Notar insbesondere bei ausländischen Kostenschuldnern durch Vorschusserhebung nach § 15 GNotKG schützen.

Tenor

Die Beschwerden des Notars und der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 werden zurückgewiesen.

Die der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Landeskasse. Der Notar trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

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