II-8 UF 58/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-05, II-8 UF 58/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-05, II-8 UF 58/15
II-8 UF 58/15Obergericht05.02.2018
Regest
Wenn ein Richter in einer von ihm zu entscheidenden familienrechtlichen Sache zugleich in einer eigenen familienrechtlichen Sache (hier jeweils: nachehelicher Unterhalt) Mandant des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ist, ist gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 58/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-05
Aktenzeichen: II-8 UF 58/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0205.II8UF58.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Wenn ein Richter in einer von ihm zu entscheidenden familienrechtlichen Sache zugleich in einer eigenen familienrechtlichen Sache (hier jeweils: nachehelicher Unterhalt) Mandant des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ist, ist gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass gegen den Richter am Oberlandesgericht D. in der vorliegenden Beschwerdesache die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.
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