Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-02, I-22 U 33/17

I-22 U 33/17Obergericht02.02.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 33/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-02

Aktenzeichen: I-22 U 33/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0202.I22U33.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 07.02.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten - wegen der Kosten - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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