Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-07-13, I-10 W 372/17

I-10 W 372/17Obergericht13.07.2017

Regest

1. Wenn die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO ausdrücklich ablehnt, bleibt kein Raum für den Versuch einer gütlichen Erledigung, da dieser sich regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpft. 2. Die bloße Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher zur Vollzahlung ist kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 372/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-13

Aktenzeichen: I-10 W 372/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0713.I10W372.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: § 802b Abs. 2 ZPO, § 9 GvKostG, Nr. 207 KV GvKostG a.F.

Leitsätze

  1. Wenn die Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO ausdrücklich ablehnt, bleibt kein Raum für den Versuch einer gütlichen Erledigung, da dieser sich regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpft.

  2. Die bloße Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher zur Vollzahlung ist kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 a.F. KV GvKostG.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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