VI-U (Kart) 20/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-07-12, VI-U (Kart) 20/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-07-12, VI-U (Kart) 20/14
VI-U (Kart) 20/14Obergericht12.07.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 20/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-12
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 20/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0712.VI.U.KART20.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 12. November 2014 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Januar 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten zu 2) bis 13) werden verurteilt, an die Klägerin zu 1) zu zahlen:
- die Beklagten zu 2) bis 10) gesamtschuldnerisch
9.130.120 €,
-
die Beklagte zu 11) 2.073.480 €,
-
die Beklagte zu 12) 192.400 €,
-
die Beklagte zu 13) 444.000 €,
jeweils zzgl. MwSt. und jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2013.
2.
Die Beklagten zu 2) bis 13) werden verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu zahlen:
- die Beklagten zu 2) bis 10) gesamtschuldnerisch
3.207.880 €,
-
die Beklagte zu 11) 728.520 €,
-
die Beklagte zu 12) 67.600 €,
-
die Beklagte zu 13) 156.000 €,
jeweils zzgl. MwSt. und jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2103.
3.
Die Beklagte zu 13) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere 315.000 € und an die Klägerin zu 2) weitere 105.000 €, jeweils zzgl. MwSt. und jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2013 zu zahlen.
4.
Der Beklagte zu 10) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere 588.000 € zzgl. MwSt und nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2013 zu zahlen.
5.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Hilfsanschlussberufung der Beklagten zu 2) bis 10) wird als unzulässig verworfen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen
die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1):
die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 72%, die Beklagte zu 11) zu 16%, die Beklagte zu 12) zu 1%, die Beklagte zu 13) zu 6% und der Beklagte zu 10) zu weiteren 5%,
die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2):
die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 75%, die Beklagte zu 11) zu 17%, die Beklagte zu 12) zu 2%, die Beklagte zu 13) zu 6%,
die Gerichtskosten:
die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 73%, die Beklagte zu 11) zu 16%, die Beklagte zu 12) zu 2%, die Beklagte zu 13) zu 6% und der Beklagte zu 10) zu weiteren 3%,
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1):
die Klägerin zu 1) zu 75% und die Klägerin zu 2) zu 25%,
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 13):
diese jeweils selbst.
IV.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen
die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1):
die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 67%, nach Kopfteilen zu weiteren 7%, die Beklagte zu 11) zu 15%, die Beklagte zu 12) zu 1%, die Beklagte zu 13) zu 6% und der Beklagte zu 10) zu weiteren 4%,
die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2):
die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 70%, nach Kopfteilen zu weiteren 7%, die Beklagte zu 11) zu 16%, die Beklagte zu 12) zu 1% und die Beklagte zu 13) zu 6%,
die Gerichtskosten:
die Beklagten zu 2) bis 10) als Gesamtschuldner zu 67%, nach Kopfteilen zu weiteren 7%, die Beklagte zu 11) zu 15%, die Beklagte zu 12) zu 2%, die Beklagte zu 13) zu 6% und der Beklagte zu 10) zu weiteren 3%,
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1):
die Klägerin zu 1) zu 75% und die Klägerin zu 2) zu 25%,
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 13):
diese jeweils selbst.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VII.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Für die erste Instanz abändernd:
Klage der Klägerin zu 1):
gegen Beklagte zu 1) bis 10) als Gesamtschuldner 9.130.120 €
gegen Beklagten zu 10) allein 588.000 €
gegen Beklagte zu 11) 2.073.480 €
gegen Beklagte zu 12) 192.400 €
gegen Beklagte zu 13) 759.000 €
gesamt 12.743.000 €
Klage der Klägerin zu 2):
gegen Beklagte zu 1) bis 10) als Gesamtschuldner 3.207.880 €
gegen Beklagte zu 11) 728.520 €
gegen Beklagte zu 12) 67.600 €
gegen Beklagte zu 13) 261.000 €
gesamt 4.265.000 €
insgesamt: 17.008.000 €
Für die Berufung:
Klage der Klägerin zu 1):
gegen Beklagte zu 1) bis 10) als Gesamtschuldner 9.130.120 €
gegen Beklagten zu 10) allein 588.000 €
gegen Beklagte zu 11) 2.073.480 €
gegen Beklagte zu 12) 192.400 €
gegen Beklagte zu 13) 759.000 €
gesamt 12.743.000 €
Klage der Klägerin zu 2):
gegen Beklagte zu 1) bis 10) als Gesamtschuldner 3.207.880 €
gegen Beklagte zu 11) 728.520 €
gegen Beklagte zu 12) 67.600 €
gegen Beklagte zu 13) 261.000 €
gesamt 4.265.000 €
Hilfsanschlussberufung der Beklagten zu 2) bis 10)
gegen Klägerin zu 1): 1.000.000 €
Hilfsanschlussberufung der Beklagten zu 2) bis 10)
gegen Klägerin zu 2): 300.000 €
insgesamt: 18.308.000 €
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