3 Wx 91/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-07-12, 3 Wx 91/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-07-12, 3 Wx 91/16
3 Wx 91/16Obergericht12.07.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 91/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-12
Aktenzeichen: 3 Wx 91/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0712.3WX91.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 17. November 2015 – Az. 17 VI 61/15 – wird geändert:
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 5. März 2015 – notarielle Urkunde UR-Nr. 151 für 2015 der Notarin A… in B… - wird zurückgewiesen.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 15. Januar 2015 – notarielle Urkunde UR-Nr. 48 für 2015 des Notars Dr. C… in D…. - den beantragten Erbschein zu erteilen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die für die Erteilung des von ihnen beantragten Erbscheins anfallenden Gerichtskosten zu tragen. Die übrigen Gerichtskosten des Verfahrens – beide Rechtszüge – werden den Beteiligten zu 1 und 2 einerseits und der Beteiligten zu 3 andererseits zu je ½ auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden für keinen Rechtszug erstattet.
Beschwerdewert: 210.000,00 €
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