I-22 U 14/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-06-16, I-22 U 14/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-06-16, I-22 U 14/17
I-22 U 14/17Obergericht16.06.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 14/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-16
Aktenzeichen: I-22 U 14/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0616.I22U14.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 30.12.2016 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.919,52 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen die Beseitigung der in den beiden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B. vom 17.07.2015 (209-236 GA) und vom 10.12.2016 (393-415 GA) nebst mündlicher Erläuterung vom 09.12.2016 (388-392 GA) näher bezeichneten Mängel der System-/Dämmplatte der Fußbodenheizung in der zum Wohnhaus der Beklagten “W.straße …, 4… K.“ gehörenden Doppelgarage, dies indes nur Zug um Zug gegen die Zahlung eines Zuschusses durch die Beklagte in Höhe von 2.880,57 EUR.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen - mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers der Klägerin - werden zu 20 % der Klägerin und zu 80 % der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Streithelfers der Klägerin werden zu 80 % der Beklagten und zu 20 % dem Streithelfer der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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