I-4 U 41/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-30, I-4 U 41/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-30, I-4 U 41/16
I-4 U 41/16Obergericht30.05.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-4 U 41/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-30
Aktenzeichen: I-4 U 41/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0530.I4U41.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2016 unter Beibehaltung der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 Euro netto dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmerin bezüglich der abgeschlossenen allgemeinen Haftpflichtversicherung HGV7…. mit der Vertragsnummer … lediglich bis zum 01.12.2015, 12.00 Uhr, fortbestand. Im Übrigen werden die Klage der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ebenso das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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