VI-3 Kart 106/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 106/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 106/15 (V)
VI-3 Kart 106/15 (V)Obergericht15.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 106/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-15
Aktenzeichen: VI-3 Kart 106/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0315.VI3KART106.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az.: BK6-13-042, wird hinsichtlich ihres Antrags zu 1 a) als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Betroffenen auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 15.02.2017 auf 500.000 € und ab dem 16.02.2017 auf 250.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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