Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-12-21, VII-Verg 5/16

VII-Verg 5/16Obergericht21.12.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 5/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-21

Aktenzeichen: VII-Verg 5/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1221.VII.VERG5.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen, einschließlich der vormaligen Antragsgegnerin, gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 (VK 1-44/15) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden den Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 sowie der vormaligen Antragsgegnerin als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen haben zu jeweils einem Drittel die Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 sowie die vormalige Antragsgegnerin zu tragen.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden zu je einem Drittel den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 sowie der vormaligen Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 140.000 Euro

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