VI-3 Kart 132/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-12-07, VI-3 Kart 132/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-12-07, VI-3 Kart 132/15 (V)
VI-3 Kart 132/15 (V)Obergericht07.12.2016
Regest
§§ 17c Satz 2, 12c Abs. 4 Satz 2,, 66 Abs. 2 EnWG Ob die Regulierungsbehörde im Verwaltungsverfahren wegen der Bestätigung eines Offshore-Netzentwicklungsplans einem Beiladungsantrag stattgibt, steht in ihrem Ermessen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung eine weite Einschätzungsprärogative.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 132/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-07
Aktenzeichen: VI-3 Kart 132/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1207.VI3KART132.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 17c Satz 2, 12c Abs. 4 Satz 2,, 66 Abs. 2 EnWG
Ob die Regulierungsbehörde im Verwaltungsverfahren wegen der Bestätigung eines Offshore-Netzentwicklungsplans einem Beiladungsantrag stattgibt, steht in ihrem Ermessen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung eine weite Einschätzungsprärogative.
Tenor
Die Beschwerde der Beiladungspetentin vom 5.8.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.06.2015, Az. 613 6.00.11.02.02.12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beiladungspetentin.
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