VI-3 Kart 88/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-11-09, VI-3 Kart 88/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-11-09, VI-3 Kart 88/15 (V)
VI-3 Kart 88/15 (V)Obergericht09.11.2016
Regest
§ 29 Abs. 1 EnWG, § 42 Abs. 1 VwGO Ein Teil einer regulierungsbehördlichen Festlegung ist nicht isoliert anfechtbar, wenn die konkrete Ausgestaltung mehrerer im Ermessen der Behörde stehender Bestandteile der Festlegung nach dem maßgeblichen Behördenwillen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusammenhang stehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 88/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-09
Aktenzeichen: VI-3 Kart 88/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1109.VI3KART88.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 29 Abs. 1 EnWG, § 42 Abs. 1 VwGO
Ein Teil einer regulierungsbehördlichen Festlegung ist nicht isoliert anfechtbar, wenn die konkrete Ausgestaltung mehrerer im Ermessen der Behörde stehender Bestandteile der Festlegung nach dem maßgeblichen Behördenwillen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusammenhang stehen.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 24.03.2015 (BK9-14/608) wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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