III-3 RVs 95/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-11-09, III-3 RVs 95/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-11-09, III-3 RVs 95/16
III-3 RVs 95/16Obergericht09.11.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVs 95/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-09
Aktenzeichen: III-3 RVs 95/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1109.III3RVS95.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
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