I-3 Wx 290/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-10-28, I-3 Wx 290/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-10-28, I-3 Wx 290/15
I-3 Wx 290/15Obergericht28.10.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 290/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-28
Aktenzeichen: I-3 Wx 290/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1028.I3WX290.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird teilweise dahin geändert, dass eine Zwischenverfügung des nachfolgenden Inhalts ergeht:
Der beantragten Löschung des Rechts Abt. III lfd. Nr. 2 steht entgegen, dass die Löschung nicht von der Deutschen Bank AG als Berechtigter bewilligt worden ist. Das Eintragungshindernis kann dadurch behoben werden, dass – jeweils in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO – entweder eine Erklärung der Deutschen Bank AG, dass sie die Erklärung der Löschungsbewilligung durch die National-Bank AG vom 21. Juli 2014 genehmige, oder die Bewilligung der Deutschen Bank AG als Zustimmungsberechtigte zur Änderung der Teilungserklärung und Pfandentlassung im Umfange der Verringerung des Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 1. eingereicht wird. Zur Beseitigung des Hindernisses wird eine Frist bis zum 31. Dezember 2016 gesetzt; nach ergebnislosem Ablauf wird der Antrag der Beteiligten vom 16. Februar 2015 zurückgewiesen werden.
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