Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-10-26, VI-3 Kart 36/15 (V)

VI-3 Kart 36/15 (V)Obergericht26.10.2016

Regest

§ 75 Abs. 2 EnWG, Art. 5 Abs. 4 EU, Artt. 16,17,20 EU-Grundrechtscharta, Netzkodex-Gasbilanzierung Die in Tenorziffer 2 der Festlegung GaBi-Gas 2.0 (Az.: BK7-14-020) getroffe-nen Vorgaben für Marktgebietsverantwortliche zur Ermittlung der Ausgleich-senergiepreise und der Abrechnung der Ausgleichsenergiemengen und die in Tenorziffer 4 der Festlegung geregelte Verpflichtung der Marktgebietsver-antwortlichen, untertägige Verpflichtungen einzuführen, verstoßen weder gegen die Bestimmungen des Netzkodex Gasbilanzierung, noch gegen eu-roparechtliche oder nationale höherrangige Vorschriften.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 36/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-26

Aktenzeichen: VI-3 Kart 36/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1026.VI3KART36.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 75 Abs. 2 EnWG, Art. 5 Abs. 4 EU, Artt. 16,17,20 EU-Grundrechtscharta, Netzkodex-Gasbilanzierung

Die in Tenorziffer 2 der Festlegung GaBi-Gas 2.0 (Az.: BK7-14-020) getroffe-nen Vorgaben für Marktgebietsverantwortliche zur Ermittlung der Ausgleich-senergiepreise und der Abrechnung der Ausgleichsenergiemengen und die in Tenorziffer 4 der Festlegung geregelte Verpflichtung der Marktgebietsver-antwortlichen, untertägige Verpflichtungen einzuführen, verstoßen weder gegen die Bestimmungen des Netzkodex Gasbilanzierung, noch gegen eu-roparechtliche oder nationale höherrangige Vorschriften.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 26.02.2015 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 19.12.2014, Az.: BK7-14-020, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Betroffene. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 250.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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