Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-09-14, VII-Verg 14/16

VII-Verg 14/16Obergericht14.09.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 14/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-14

Aktenzeichen: VII-Verg 14/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0914.VII.VERG14.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 19. April 2016 (VK 1 – 12/16) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt.

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