VI-3 Kart 143/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-01-20, VI-3 Kart 143/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-01-20, VI-3 Kart 143/14 (V)
VI-3 Kart 143/14 (V)Obergericht20.01.2016
Regest
§ 10 b Abs. 3 S. 1 EnWG, § 3 Nrn. 14, 19a, 21, 24 und 25 EnWG Der Vertrieb von Erdgas an Tankstellen stellt einen Vertrieb von Energie an Kunden im Sinne der Regelung des § 10b Abs. 3 S. 1 EnWG dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 143/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-20
Aktenzeichen: VI-3 Kart 143/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0120.VI3KART143.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 10 b Abs. 3 S. 1 EnWG, § 3 Nrn. 14, 19a, 21, 24 und 25 EnWG
Der Vertrieb von Erdgas an Tankstellen stellt einen Vertrieb von Energie an Kunden im Sinne der Regelung des § 10b Abs. 3 S. 1 EnWG dar.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 7 vom 20. Mai 2014 – BK7-13-073 – wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Etwaige Auslagen der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.