Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-17, I-2 U 29/10

I-2 U 29/10Obergericht17.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 29/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: I-2 U 29/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1217.I2U29.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Die Berufung gegen das am 21. Januar 2010 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

  • II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

  • III. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • IV. Der Streitwert wird auf 1.250.000,- € festgesetzt.

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