VII-Verg 25/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-16, VII-Verg 25/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-16, VII-Verg 25/15
VII-Verg 25/15Obergericht16.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 25/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-16
Aktenzeichen: VII-Verg 25/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1216.VII.VERG25.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 9. April 2015 (VK 2-19/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Vergabeverfahren, sofern die Antragsgegnerin am Beschaffungsvorhaben festhält, in den Stand vor Übersenden der Vergabeunterlagen und Auffordern zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen ist.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen zu tragen hat.
Eine weitere Erstattung von Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer findet nicht statt.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beigeladenen auferlegt.
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