I-26 W 4/15 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-11-19, I-26 W 4/15 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-11-19, I-26 W 4/15 [AktE]
I-26 W 4/15 [AktE]Obergericht19.11.2015
Regest
Leitsatz § 29 Abs. 1 S. 1 UmwG, § 12 Abs. 1 SpruchG Leitsatz: 1. Eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist in Spruchverfahren grundsätzlich unzulässig. 2. Die „Frosta“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. II ZB 26/12, AG 2013, 877) kann nicht auf das „kalte“ Delisting übertragen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 4/15 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-19
Aktenzeichen: I-26 W 4/15 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1119.I26W4.15AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz
§ 29 Abs. 1 S. 1 UmwG, § 12 Abs. 1 SpruchG
Leitsatz:
-
Eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist in Spruchverfahren grundsätzlich unzulässig.
-
Die „Frosta“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. II ZB 26/12, AG 2013, 877) kann nicht auf das „kalte“ Delisting übertragen werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.05.2015 gegen den Zwischenbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der in der Beschwerdeinstanz den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
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