Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-11-19, I-10 W 148/15

I-10 W 148/15Obergericht19.11.2015

Regest

1. Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 KV GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt. Soll nur die Vermögensauskunft abgenommen werden und versucht der Gerichtsvollzieher die gütliche Erledigung, entsteht deshalb die Gebühr Nr. 207 KV GvKostG. 2. Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526). 3. Es kommt für die Entstehung der Gebühr Nr. 207 KV GvKostG nicht darauf an, ob der Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit dem von Amts wegen ohnehin vorzunehmenden Versuch der gütlichen Erledigung beauftragt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 148/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-19

Aktenzeichen: I-10 W 148/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1119.I10W148.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 KV GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 KV GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt. Soll nur die Vermögensauskunft abgenommen werden und versucht der Gerichtsvollzieher die gütliche Erledigung, entsteht deshalb die Gebühr Nr. 207 KV GvKostG.

  2. Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).

  3. Es kommt für die Entstehung der Gebühr Nr. 207 KV GvKostG nicht darauf an, ob der Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit dem von Amts wegen ohnehin vorzunehmenden Versuch der gütlichen Erledigung beauftragt worden ist.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. Juli 2015 abgeändert. Die Beschwerden der Gläubigerin und der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Januar 2015 (44 M 8062/14) werden zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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