VI-Kart 6/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-11-18, VI-Kart 6/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-11-18, VI-Kart 6/14 (V)
VI-Kart 6/14 (V)Obergericht18.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 6/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-18
Aktenzeichen: VI-Kart 6/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1118.VI.KART6.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Bundeskartellamts (B2 – 58/09) vom 3. Juli 2014 wegen nachträglicher Feststellung einer Zuwiderhandlung nach § 32 Abs. 3 GWB aufgehoben.
II.
Das Bundeskartellamt hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Beteiligten zu 1. und der Beigeladenen zu 1. in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Beigeladene zu 2. trägt seine Kosten selbst.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5 Mio. €.
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