VI-3 Kart 117/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-11-11, VI-3 Kart 117/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-11-11, VI-3 Kart 117/14 (V)
VI-3 Kart 117/14 (V)Obergericht11.11.2015
Regest
§ 21 Abs. 2 EnWG; §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 GasNEV; § 25 GasNZV; § 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 4, Abs. 3 Satz 1 ARegV 1. Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, bei der Ermittlung der im Rah-men der kalkulatorischen Kostenrechnung nach § 4 Abs. 5 GasNEV zu be-rücksichtigenden Pachtentgelte zunächst eine getrennte Kostenprüfung beim Eigentümer des Netzes und beim Netzbetreiber durchzuführen, führt nicht zu einer rechtswidrigen Benachteiligung von „Pachtmodellen“ gegenüber „Eigentümermodellen“. Eine konsolidierte Kostenprüfung für Eigentümer und Netzbetreiber ist nicht geboten. 2. § 4 Abs. 5 GasNEV enthält nicht die Vorgabe, dem Netzbetreiber im Rahmen einer Als-Ob-Betrachtung die Kosten zuzubilligen, die anfielen, wenn Netzbetreiber und Eigentümer in einer Person zusammenfielen. Vielmehr können dem Netzbetreiber nur die Kosten anerkannt werden, die in seiner Position auch tatsächlich anfallen. 3. Der sachliche Maßstab des § 6 Abs. 1 S.1 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1. GasNEV ist bei der Ermittlung des Umlaufvermögens und des Abzugskapitals einheitlich anzusetzen. Damit ist nicht vereinbar, die Differenzen aus Abrechnungen für Mehr- und Mindermengen nach § 25 Abs. 3 GasNZV bei der Ermittlung des Umlaufvermögens als netzentgeltfremd und damit als nicht betriebsnotwendig anzusehen, die korrespondierenden Rückstellungen aber im Rahmen der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 GasNEV beim Abzugskapital zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 117/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-11
Aktenzeichen: VI-3 Kart 117/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1111.VI3KART117.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 21 Abs. 2 EnWG; §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 GasNEV; § 25 GasNZV; § 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 4, Abs. 3 Satz 1 ARegV
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Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, bei der Ermittlung der im Rah-men der kalkulatorischen Kostenrechnung nach § 4 Abs. 5 GasNEV zu be-rücksichtigenden Pachtentgelte zunächst eine getrennte Kostenprüfung beim Eigentümer des Netzes und beim Netzbetreiber durchzuführen, führt nicht zu einer rechtswidrigen Benachteiligung von „Pachtmodellen“ gegenüber „Eigentümermodellen“. Eine konsolidierte Kostenprüfung für Eigentümer und Netzbetreiber ist nicht geboten.
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§ 4 Abs. 5 GasNEV enthält nicht die Vorgabe, dem Netzbetreiber im Rahmen einer Als-Ob-Betrachtung die Kosten zuzubilligen, die anfielen, wenn Netzbetreiber und Eigentümer in einer Person zusammenfielen. Vielmehr können dem Netzbetreiber nur die Kosten anerkannt werden, die in seiner Position auch tatsächlich anfallen.
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Der sachliche Maßstab des § 6 Abs. 1 S.1 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1. GasNEV ist bei der Ermittlung des Umlaufvermögens und des Abzugskapitals einheitlich anzusetzen. Damit ist nicht vereinbar, die Differenzen aus Abrechnungen für Mehr- und Mindermengen nach § 25 Abs. 3 GasNZV bei der Ermittlung des Umlaufvermögens als netzentgeltfremd und damit als nicht betriebsnotwendig anzusehen, die korrespondierenden Rückstellungen aber im Rahmen der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 GasNEV beim Abzugskapital zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 12.05.2014 wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 23.04.2014, BK9-11/8196, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene und die Bundesnetzagentur jeweils zur Hälfte.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
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